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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Malaysia)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Malaysia) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 21.01.1977 · idF BGBl. Nr. 224/1977 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Jede Meinungsverschiedenheit betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Flugstreckenplanes ist durch direkte Verhandlungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile beizulegen. Können die Luftfahrtbehörden keine Einigung erzielen, ist die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Wege beizulegen.