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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.05.1984 · idF BGBl. Nr. 107/1984 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die Unternehmer und die Fahrer von Fahrzeugen einer jeden Vertragspartei sind verpflichtet, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Vorschriften, insbesondere jene über den Verkehr und die Beförderung auf der Straße sowie über die Arbeitszeit und die maximale Einsatzzeit eines Lenkers einzuhalten.
Schlagworte
Personenverkehr