Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
1§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
Artikel 12
In allen Fällen, die nicht durch die Bestimmungen dieses Abkommens oder internationaler Übereinkommen geregelt sind, zu deren Vertragsstaaten die beiden Vertragsparteien gehören oder denen sie beigetreten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien Anwendung.