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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.12.1984 · idF BGBl. Nr. 496/1984 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
In allen Fällen, die nicht durch die Bestimmungen dieses Abkommens oder internationaler Übereinkommen geregelt sind, zu deren Vertragsstaaten die beiden Vertragsparteien gehören oder denen sie beigetreten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien Anwendung.