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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Kenia)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Kenia) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 527/1985 Art. 12↗RIS↗
ARTIKEL 12
Beistellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragschließenden Partei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei auf deren Ersuchen regelmäßige Statistiken oder andere Angaben über das auf den vereinbarten Fluglinien von den jeweiligen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beförderte Verkehrsaufkommen übermitteln.