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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Iran)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Iran) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 21.12.1990 · idF BGBl. Nr. 9/1991 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Geldtransfer
(1) Die Überweisung der von den Vertragschließenden Parteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eingenommenen Geldbeträge hat so rasch wie möglich gemäß den in den beiden Ländern geltenden Devisenvorschriften zu erfolgen. Die Vertragschließenden Parteien haben alles in ihrer Macht stehende zu tun, um die Überweisung dieser Geldbeträge zu erleichtern.
(2) Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung, sind die Zahlungen entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorzunehmen.