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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Moldau) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.10.1993 · idF BGBl. Nr. 687/1993 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Flughafen- und ähnliche Gebühren
Jedwede Gebühr, die für die Benützung von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien auferlegt wird oder erlaubterweise auferlegt werden kann, wird entsprechend der aufgrund der in diesen Staaten in Geltung stehenden Gesetze und sonstigen Regelungen amtlich festgelegten Höhe der Tarife von allen Luftfahrzeugen, die auf ähnlichen internationalen Luftlinien eingesetzt sind, in nichtdiskriminatorischer Weise eingehoben.
Schlagworte
Flughafengebühr