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Fassungsvergleich zu Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.08.1994 · idF BGBl. Nr. 836/1993 Art. 12↗RIS↗
TEIL III
HAFTUNG DES ABSENDERS
Artikel 12
Allgemeine Regel
Der Absender haftet nicht für einen Schaden, den der Beförderer oder der ausführende Beförderer erleidet, oder für Beschädigung des Schiffes, es sei denn, der Schaden oder die Beschädigung ist durch Verschulden des Absenders oder seiner Bediensteten oder Beauftragten verursacht worden. Auch ein Bediensteter oder Beauftragter des Absenders haftet nicht für einen solchen Schaden oder eine solche Beschädigung, es sei denn, der Schaden oder die Beschädigung ist auf sein Verschulden zurückzuführen.