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Fassungsvergleich zu Auslieferungsvertrag (USA)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsvertrag (USA) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. III Nr. 216/1999 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Übersetzungen
Wenn nicht im Einzelfall anderes vereinbart wird, sind alle Unterlagen vom ersuchenden Staat in die Sprache des ersuchten Staates zu übersetzen. Die Übersetzung bedarf keiner Bestätigung.