Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln 1
Art. 12neu
in Kraft ab 15.07.1977 · idF BGBl. Nr. 529/1977 Art. 12↗RIS↗
Regel 12
Segelfahrzeuge
a) Wenn zwei Segelfahrzeuge sich einander so nähern, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß das eine dem anderen wie folgt ausweichen:
i) Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
ii) wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß das luvwärtige Fahrzeug dem leewärtigen ausweichen;
iii) wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muß es dem anderen ausweichen.
b) Im Sinne dieser Regel ist die Luvseite diejenige Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüber liegt, auf Rahseglern diejenige Seite, die dem größten gesetzten Schratsegel gegenüberliegt.