Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 24.06.1982 · idF BGBl. Nr. 278/1982 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Ist die Sicherungsbeschlagnahme für eine Forderung in bestimmter Höhe bewilligt worden, so ist der Betrag in der Bewilligung anzugeben.