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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Tunesien) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.11.2000 · idF BGBl. III Nr. 198/2000 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Statistiken
Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 11 vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.