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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung 1
Art. 12neu
in Kraft ab 18.09.2001 · idF BGBl. III Nr. 200/2001 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
1. dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.