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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kuba)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kuba) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 16.10.2001 · idF BGBl. III Nr. 203/2001 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die Vertragsparteien verständigen einander so bald wie möglich, ob und inwieweit dem Ersuchen stattgegeben wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.