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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Internationale Kommission zum Schutz der Donau (Internationale Kommission) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.11.2001 · idF BGBl. III Nr. 227/2001 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Finanzeinrichtungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Kommission in der Lage ist:
a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
c) ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in der Republik Österreich zu transferieren.