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Fassungsvergleich zu Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.05.2002 · idF BGBl. III Nr. 98/2002 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die Überweisung des Saldos in konvertibler Währung, der sich aus den Einnahmen und Ausgaben aus den im Rahmen dieses Abkommens stattgefundenen Geschäften ergibt, erfolgt gemäß den in jeder Vertragspartei geltenden einschlägigen Vorschriften.