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Fassungsvergleich zu Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 30.06.1952 · idF BGBl. Nr. 193/1952 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12.
Die vertragschließenden Regierungen werden die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Abkommens nach gemeinsamer Beratung festsetzen.