Änderungen zwischen den Fassungen
Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr
1§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
1. Vom Tage der Unterzeichnung an steht dieses Abkommen für den Beitritt der an den Arbeiten der Wirtschaftskommission für Europa teilnehmenden Länder offen.
2. Die Beitrittsurkunden und gegebenenfalls die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen, der alle in Absatz 1 dieses Artikels angegebenen Länder davon in Kenntnis setzt.