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Fassungsvergleich zu Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 30.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 56/2005 Art. 12↗RIS↗
Abschnitt VII
Durchführungsbestimmungen
Artikel 12
(1) Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
1. die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
2. die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
3. die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind,
4. die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Organe und Dienststellen,
5. die Art und Weise der Kostenabwicklung und
6. die Abhaltung von Expertengesprächen
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
(2) Bei der Durchführung dieses Abkommens können die Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitete Antragsformulare verwenden.