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Fassungsvergleich zu Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada 1
Art. 12neu
in Kraft ab 18.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 85/2005 Art. 12↗RIS↗
ARTIKEL 12
Die Bewilligung eines Koproduktionsvorschlages durch die zuständigen Behörden der beiden Länder stellt keine Garantie für einen oder beide Koproduzenten dar, daß die staatlichen Stellen eine Genehmigung zur Vorführung der Gemeinschaftsproduktion erteilen werden.