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Norm
Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Fassungen
Art. 12 Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
BGBl
Art. 12 Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Judikatur
Art. 12 Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
Art. 12 Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
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Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
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Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 12
neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF
BGBl. III Nr. 134/2005
Art. 12↗
RIS↗
Artikel 12 Verständigungsverfahren
Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, im Wege der Verständigung auszuräumen.