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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Tschechische R) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 09.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 187/2005 Art. 12↗RIS↗
Abschnitt VI
Durchführungsbestimmungen
Artikel 12
Die Vertragsparteien werden zur Durchführung dieses Abkommens ein Protokoll vereinbaren, in dem Folgendes bestimmt wird:
a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise;
b) die Angaben, die in den Ankündigungen sowie Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen;
c) die Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind;
d) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden;
e) die für die Durchführung dieses Abkommens bestimmten Grenzübergängen;
f) die Details zur Abgeltung der Kosten und
g) die Art der Bewertung der Durchführung des Abkommens.