Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 12neu
Abschnitt VI
Durchführungsbestimmungen
Artikel 12
a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise;
b) die Angaben, die in den Ankündigungen sowie Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen;
c) die Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind;
d) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden;
e) die für die Durchführung dieses Abkommens bestimmten Grenzübergängen;
f) die Details zur Abgeltung der Kosten und
g) die Art der Bewertung der Durchführung des Abkommens.