Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 12neu
1. Außer zu den in Artikel 41 Absatz 1 SDÜ genannten Zwecken ist eine grenzüberschreitende Nacheile im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten auch bei der Verfolgung von Personen zulässig, die sich innerhalb einer Entfernung von höchstens 150 Kilometern bis zur Grenze einer Kontrolle zum Zweck der Fahndung nach Personen entziehen, die der Begehung einer auslieferungsfähigen Straftat verdächtig sind oder zu einer freiheitsentziehenden Sanktion verurteilt worden sind, derentwegen eine Auslieferung zulässig erscheint.
2. Die Nacheile findet auch über die Luft- und Wassergrenzen statt.
3. Die nacheilenden Beamten üben das Recht der Nacheile zu den in Nummer 1 und in Artikel 41 Absatz 1 SDÜ genannten Zwecken auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung für alle auslieferungsfähigen Straftaten unter Einräumung des Festhalterechts nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ aus.
4. Artikel 11 Nummer 2 gilt entsprechend.
5. Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeiten betreten werden.
- die Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich,
- die für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich in Zollsachen zuständigen Finanzstrafbehörden I. Instanz (Zollfahndungen),
- in Baden-Württemberg die Wasserschutzpolizeiinspektion Bodensee und die Polizeidirektion Friedrichshafen, das Grenzschutzpräsidium Süd, die Bundesgrenzschutzämter Stuttgart und Weil am Rhein,
- in Bayern die Wasserschutzpolizeidirektion/Wasserschutzpolizeistation Passau (Donau), die Polizeidirektionen Kempten im Allgäu, Weilheim, Rosenheim, Traunstein und Passau (Donau), das Grenzschutzpräsidium Süd und das Bundesgrenzschutzamt München,
- sowie das Zollkriminalamt,