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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 5/2006 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Anwendung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß deren/ihren geltenden Rechtsvorschriften sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Streitfälle, die vor seinem In-Kraft-Treten entstanden sind.
Schlagworte
Inkrafttreten