Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 12neu
a) die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und einschlägigen privaten Stellen zu fördern;
b) die Entwicklung von Normen und Verfahren zum Schutz der Integrität einschlägiger privater Rechtsträger zu fördern; dazu gehören Verhaltenskodizes für die korrekte, den Begriffen der guten Sitte entsprechende und ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten von Unternehmen und aller einschlägigen Berufsgruppen und die Vorbeugung von Interessenkonflikten sowie für die Förderung guter Geschäftspraktiken der Unternehmen untereinander und in den Vertragsverhältnissen zwischen Unternehmen und Staat;
c) die Transparenz zwischen privaten Rechtsträgern zu fördern, gegebenenfalls auch durch Maßnahmen betreffend die Identität juristischer und natürlicher Personen, die an der Gründung und Leitung von Gesellschaften beteiligt sind;
d) den Missbrauch von Verfahren zur Regulierung privater Rechtsträger zu verhindern, einschließlich Verfahren betreffend Subventionen und Genehmigungen, die von Behörden für kommerzielle Tätigkeiten gewährt beziehungsweise erteilt werden;
e) Interessenkonflikten dadurch vorzubeugen, dass die beruflichen Tätigkeiten ehemaliger Amtsträger oder die Beschäftigung von Amtsträgern durch den privaten Sektor im Anschluss an deren Ausscheiden aus dem Amt oder Eintritt in den Ruhestand in Fällen, in denen dies angebracht ist, und für einen angemessenen Zeitraum beschränkt werden, wenn diese Tätigkeiten oder diese Beschäftigung mit den Aufgaben, die diese Amtsträger in ihrer Amtszeit wahrgenommen oder überwacht haben, in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
f) sicherzustellen, dass es in privatwirtschaftlichen Unternehmen unter Berücksichtigung ihrer Struktur und Größe hinreichende Kontrollen durch die Innenrevision gibt, die dazu beitragen, Korruptionshandlungen zu verhüten und aufzudecken, und dass die Konten und vorgeschriebenen Jahresabschlüsse dieser privatwirtschaftlichen Unternehmen geeigneten Rechnungsprüfungs- und Bestätigungsverfahren unterliegen.
a) die Einrichtung von Konten, die in den Büchern nicht erscheinen;
b) die Tätigung von Geschäften, die in den Büchern nicht oder nur mit unzureichenden Angaben erscheinen;
c) die Verbuchung nicht existenter Aufwendungen;
d) die Verbuchung von Verbindlichkeiten mit falschen Angaben zu ihren Gründen;
e) die Benutzung falscher Belege und
f) die vorsätzliche Vernichtung von Buchungsbelegen vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist.