Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke 1
Art. 12neu
in Kraft ab 15.07.1923 · idF BGBl. Nr. 371/1923 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12.
Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 sind auch auf Fischereirechte anwendbar, sofern diese durch von der zuständigen politischen Behörde ausgestellt und vidierte Fischereilizenzen rechtlich begründet sind.