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Norm
Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
Fassungen
Art. 12 Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
BGBl
Art. 12 Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
Judikatur
Art. 12 Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
Art. 12 Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
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Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
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Wirtschaftliche Beziehungen innerhalb der Grenzbezirke
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 12
neu
in Kraft ab 15.07.1923 · idF
BGBl. Nr. 371/1923
Art. 12↗
RIS↗
Artikel 12.
Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 sind auch auf Fischereirechte anwendbar, sofern diese durch von der zuständigen politischen Behörde ausgestellt und vidierte Fischereilizenzen rechtlich begründet sind.