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Fassungsvergleich zu Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 63/2006 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Auf Grund der in Artikel 11 dieses Vertrages bestimmten Grenzänderung fällt ein Gebiet der Republik Österreich mit dem Flächenausmaß von 6.725 m2 dem Staatsgebiet der Republik Ungarn und gleichermaßen ein Gebiet der Republik Ungarn mit dem Flächenausmaß von 6.725 m2 dem Staatsgebiet der Republik Österreich zu. „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich des Entwässerungsgrabens ausgetauschten Gebietsteile“ bilden die Anlage 6 dieses Vertrages.