Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 12neu
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
ARTIKEL 12
Territorialitätsprinzip
a)
dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
b)
dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.