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Fassungsvergleich zu Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen 1
Art. 12neu
in Kraft ab 02.09.1931 · idF BGBl. Nr. 304/1930 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12.
A. Dieses Übereinkommen findet ohne weiteres nur auf die Stammländer der Vertragsstaaten Anwendung.
B. Wünscht ein Vertragsstaat das Übereinkommen in seinen Kolonien, Besitzungen, Protektoraten, überseeischen Gebieten oder Mandatsgebieten in Kraft zu setzen, so hat er seine Absicht in der Ratifikationsurkunde selbst zu erklären oder in einer besonderen an die französische Regierung gerichteten Anzeige kundzugeben, die im Archiv dieser Regierung hinterlegt werden wird. Wählt er den zweiten Weg, so wird die genannte Regierung unverzüglich allen anderen Vertragsstaaten eine beglaubigte Abschrift der Anzeige übersenden und zugleich bekanntgeben, an welchem Tag sie die Anzeige erhalten hat.