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Fassungsvergleich zu Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.1966 · idF BGBl. Nr. 350/1965 Art. 12↗RIS↗
Artikel XII
Übereinkommen mit anderen Organisationen
Der Verein wird den Rat über Art und Tragweite jedes Übereinkommens unterrichten, das er mit einer anderen Sonderorganisation oder einer anderen zwischenstaatlichen Organisation abschließt; außerdem wird er den Rat über die Vorbereitung solcher Übereinkommen unterrichten.