Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 11/2007 Art. 12↗RIS↗
Abschnitt VI
Kosten
Artikel 12
Alle Kosten mit der Übernahme gemäß den Artikeln 2, 4, 5, 7, 8, und 10 dieses Abkommens trägt die ersuchende Vertragspartei.