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Norm
Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)
Fassungen
Art. 12 Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)
BGBl
Art. 12 Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)
Judikatur
Art. 12 Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)
Art. 12 Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)
Fassungsvergleich zu
Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)
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Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 12
neu
in Kraft ab 01.02.2007 · idF
BGBl. III Nr. 11/2007
Art. 12↗
RIS↗
Abschnitt VI
Kosten
Artikel 12
Alle Kosten mit der Übernahme gemäß den Artikeln 2, 4, 5, 7, 8, und 10 dieses Abkommens trägt die ersuchende Vertragspartei.