Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 12neu
Abschnitt VIII
Durchführungsbestimmungen
Artikel 12
a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung und die praktische Vorgangsweise,
b) die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
c) die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind,
d) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
e) die Kostenregelung und
f) die Abhaltung von Expertengesprächen
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.