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Fassungsvergleich zu Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Albanien) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.10.2007 · idF BGBl. III Nr. 111/2007 Art. 12↗RIS↗
KOSTEN
Artikel 12
(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten; davon ausgenommen sind Kosten und Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Übersetzer, die nicht der staatlichen Verwaltung angehören.
(2) Sollten Ausgaben in beträchtlicher und außergewöhnlicher Höhe bei Erledigung eines Ersuchens anfallen oder notwendig werden, so nehmen die Vertragsparteien Kontakt auf, um die Voraussetzungen und Bedingungen für die Erledigung des Ersuchens und das Verhältnis der Kostentragung festzulegen.