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Fassungsvergleich zu Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Montenegro) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 03.06.2007 · idF BGBl. Nr. 289/1979 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden
a) die bei ihrer Arbeit gewonnenen Erfahrungen, die sich auf die Organisation des Zolldienstes, die Schulung und Fortbildung des Personals, die Anwendung und Benutzung technischer Hilfsmittel sowie auf andere Fachbereiche beiderseitigen Interesses beziehen, und
b) ihre Zollvorschriften und Fachliteratur untereinander austauschen.