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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.08.2008 · idF BGBl. III Nr. 99/2008 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Erwerb und Übertragung von Berechtigungen sind unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten möglich.