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Fassungsvergleich zu Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 15.05.2007 · idF BGBl. III Nr. 147/2008 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
Geschehen zu Wien, am 20. September 1996 in je zwei Urschriften in deutscher und moldawischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.