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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 52/2009 Art. 12↗RIS↗
ARTIKEL 12
UMRECHNUNG UND ÜBERWEISUNG VON EINNAHMEN
Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen das Recht der freien und unverzüglichen Überweisung, zu den offiziellen Wechselkursen, der in Verbindung mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post im Zuge der vereinbarten Flugdienste im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erzielten Einnahmenüberschüsse.