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Fassungsvergleich zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 65/2010 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung
(1)
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen schriftlichen Einvernehmen können an diesem Abkommen Änderungen vorgenommen werden.
(3)
Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Geschehen zu Pristina, am 12.08.2009
in zwei Urschriften, jeweils in deutscher, albanischer und serbischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.