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Fassungsvergleich zu Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 146/2010 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Verfahrensgarantien
Bei der Anwendung dieses Übereinkommens stellt ein betroffener Staat im Rahmen der Staatsbürgerschaftsverfahren sicher, dass
a)
die Anträge innerhalb einer angemessenen Zeit erledigt werden;
b)
die Entscheidungen schriftliche Begründungen enthalten und in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht einer administrativen oder gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können;
c)
die Höhe der Gebühren angemessen ist und für Antragsteller kein Hindernis darstellt.