Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge
1§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
Artikel 12
Verfahrensgarantien
a)
die Anträge innerhalb einer angemessenen Zeit erledigt werden;
b)
die Entscheidungen schriftliche Begründungen enthalten und in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht einer administrativen oder gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können;
c)
die Höhe der Gebühren angemessen ist und für Antragsteller kein Hindernis darstellt.