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Fassungsvergleich zu Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (Kosovo) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 17.02.2008 · idF BGBl. Nr. 310/1962 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Das vorliegende Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten anzuwenden.