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Norm
Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (Kosovo)
Fassungen
Art. 12 Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (Kosovo)
BGBl
Art. 12 Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (Kosovo)
Judikatur
Art. 12 Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (Kosovo)
Art. 12 Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (Kosovo)
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Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (Kosovo)
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§ 0↗
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Art. 12
neu
in Kraft ab 17.02.2008 · idF
BGBl. Nr. 310/1962
Art. 12↗
RIS↗
Artikel 12
Das vorliegende Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten anzuwenden.