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Fassungsvergleich zu Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 17/2011 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen bei der Staaten zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen. Wird kein Einvernehmen erzielt, empfehlen die Vertragsparteien im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln oder die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New York, 10.06.1958).