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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 39/2011 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Die Vertragsparteien sind für die Verpflichtungen der Gesellschaft und der Gründer aus ihrer Beteiligung am Projekt nicht haftbar.