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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 18.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 55/2011 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Sprache der Kommunikation
Die zuständigen Behörden der Parteien gemäß Artikel 1 dieses Protokolls werden bei der Anwendung des Abkommens in deutscher, serbischer oder englischer Sprache kommunizieren.