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Norm
Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)
Fassungen
Art. 12 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)
BGBl
Art. 12 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)
Judikatur
Art. 12 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)
Art. 12 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)
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Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 12
neu
in Kraft ab 18.04.2011 · idF
BGBl. III Nr. 55/2011
Art. 12↗
RIS↗
Artikel 12
Sprache der Kommunikation
Die zuständigen Behörden der Parteien gemäß Artikel 1 dieses Protokolls werden bei der Anwendung des Abkommens in deutscher, serbischer oder englischer Sprache kommunizieren.