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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich Film××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich Film 1
Art. 12neu
in Kraft ab 23.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 100/2011 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Förderung der Verbreitung von Filmen aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten
Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, in jedem der Länder der Vertragsparteien die Verbreitung und Auswertung der Filme aus dem jeweils anderen Land im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.