Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 12neu
Artikel 12
Förderung der Verbreitung von Filmen aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten
Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, in jedem der Länder der Vertragsparteien die Verbreitung und Auswertung der Filme aus dem jeweils anderen Land im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.