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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.09.2012 · idF BGBl. III Nr. 127/2012 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
KOSTEN
Sollte die Durchführung dieses Abkommens Kosten verursachen, trägt jede Partei ihre eigenen Ausgaben.