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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Moldau) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 174/2012 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Feststellung der Leistung
Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 10 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.