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Fassungsvergleich zu Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.11.2012 · idF BGBl. III Nr. 123/2013 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind zwischen den Vertragsparteien auf dem Verhandlungsweg beizulegen.