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Norm
Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)
Fassungen
Art. 12 Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)
BGBl
Art. 12 Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)
Judikatur
Art. 12 Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)
Art. 12 Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 12
neu
in Kraft ab 01.11.2012 · idF
BGBl. III Nr. 123/2013
Art. 12↗
RIS↗
Artikel 12
Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind zwischen den Vertragsparteien auf dem Verhandlungsweg beizulegen.