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Norm
Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)
Fassungen
Art. 12 Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)
BGBl
Art. 12 Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)
Judikatur
Art. 12 Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Georgien)
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Art. 12
neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF
BGBl. III Nr. 318/2013
Art. 12↗
RIS↗
Artikel 12
Sprachen
Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zur Durchführung des Rückübernahme-abkommens findet in folgenden Sprachen statt:
- von österreichischer Seite – auf Georgisch oder in englischer Übersetzung;
- von georgischer Seite – auf Deutsch oder in englischer Übersetzung.