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Fassungsvergleich zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.09.2014 · idF BGBl. III Nr. 160/2014 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von 4 Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Wege kündigt.
Geschehen zu Wien, am 21. Juni 2013 in zwei Urschriften in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.