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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 193/2014 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Sicherungsmaßnahmen
Auf Ersuchen des ersuchenden Staates trifft der ersuchte Staat zum Zweck der Beitreibung eines Steuerbetrags Sicherungsmaßnahmen, selbst wenn die Forderung angefochten wird oder für sie noch kein Vollstreckungstitel besteht.