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Fassungsvergleich zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 218/2014 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Kosten
Jede Vertragspartei trägt ihre eigenen Kosten, die ihr in Zusammenhang mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehen.